Für die Ausführung und Verwaltung der technischen, administrativen und wissenschaftlichen Aspekte der REACH-Verordnung wurde die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gegründet.
Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft.
Die REACH-Verordnung fordert von den Herstellern und Importeuren chemischer Stoffe, von denen über eine Tonne jährlich hergestellt werden, die Bereitstellung von Informationen hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit, um zu gewährleisten, dass diese Stoffe sicher gehandhabt und eingesetzt werden.
CLP-Verordnung
Mit der CLP-Verordnung sollen innerhalb der Europäischen Union die auf internationaler Ebene im Globalen Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) vereinbarten Kriterien angewendet werden. Die Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft, indem sie nach und nach zuerst auf Stoffe und danach auf Gemische angewandt wurde, wobei sie bis zu ihrer vollständigen Einführung mit der außer Kraft gesetzten Verordnung gültig ist. Dadurch wird die Verordnung ständig weiterentwickelt.
Wichtige Änderungen, die sich auswirken auf:
- Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen.
- Besondere Bestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
- Liste der Gefahrenhinweise, zusätzliche Informationen über Risiken und Komponenten, die auf den Etiketten angegeben werden müssen.
- Gefahrenpiktogramme.
- Liste mit Sicherheitshinweisen.
- Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte Gefahrstoffe.
- Entsprechungstabelle zwischen der Einstufung der Richtlinie 67/548/EWG und der Einstufung der CLP-Richtlinie.
Ziel ist es, die Einstufung von Gemischen und Stoffen sowie die Kennzeichnungs- und Verpackungsbestimmungen zu harmonisieren.
Die CLP-Richtlinie bestimmt, dass die Lieferanten für die Kennzeichnung der von ihnen kommerzialisierten Stoffe und Gemische verantwortlich sind.
Die Etiketten müssen die folgenden Angaben enthalten:
Bildunterschrift: Source
1.- Name, Adresse und Telefonnummer des Lieferanten.
2.- Die in der Verpackung enthaltene Nennfüllmenge des Stoffes oder Gemisches, wenn sie nicht bereits an anderer Stelle der Verpackung aufgeführt ist.
3.- Produktkennziffern. Sie ermöglichen die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches. Die Kennziffer muss dieselbe sein, die auch auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist und muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Für Stoffe:
-
Wenn der Stoff in der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung der CLP-Verordnung aufgeführt ist, müssen Name und Kennnummer darin enthalten sein.
-
Wenn der Stoff nicht in der Liste aufgeführt ist, aber im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, dann müssen ein Name und eine Kennnummer so wie auch in diesem Verzeichnis angegeben werden.
-
Wenn der Stoff nicht in der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung aufgeführt ist und auch nicht im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, dann muss die CAS-Nummer des Stoffes zusammen mit seiner IUPAC-Nomenklatur angegeben werden, oder die CAS-Nummer zusammen mit einer oder mehreren anderen internationalen Bezeichnungen.
-
Wenn die CAS-Nummer nicht existiert, dann müssen die IUPAC-Nomenklatur oder andere internationale Bezeichnungen angegeben werden.
-
- Für Gemische:
-
Der Handelsname oder die Bezeichnung des Gemisches.
-
Die Kennziffer der Stoffe, aus denen sich das Gemisch zusammensetzt und die zu seiner Einstufung hinsichtlich der Gesundheitsrisiken beitragen.
-
4.- Zu dieser Verordnung gehörende Gefahrenpiktogramme
Bildunterschrift: Quelle
5.- Signalwörter: Je nachdem, wie das Gemisch oder der Stoff eingestuft werden, kommen folgende Signalwörter zur Anwendung:
- Gefahr
- Achtung
"Immer, wenn das Wort „Gefahr” erscheint, dann darf nicht das Signalwort „Achtung” erscheinen.."
6.- Gefahrenhinweise: Es werden die Gefahrenhinweise aufgeführt, die der Einstufung des Gefahrstoffes oder Gemisches entsprechen.
7.- Sicherheitshinweise:
Sicherheitshinweise downloaden
**Es werden nicht mehr als 6 Sicherheitshinweise aufgeführt, es sei denn, Art oder Schwere der Gefahren würden dies erfordern.
8.- Zusätzliche Informationen: Bezüglich der physikalischen Eigenschaften in Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Gesundheit, sowie besondere Verpackungsvorschriften und Vorschriften für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln.
Allgemeine kennzeichnungsmerkmale
Gemäß der CLP-Verordnung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
1.- Das Gefahrenpiktogramm muss eindeutig erkennbar und all seine Elemente klar und deutlich sichtbar sein.
2.- Das Etikett muss horizontal aufgebracht werden, in der Position, in der normalerweise die Verpackung gehandhabt wird.
3.- Es muss folgende Abmessungen aufweisen:
Verpackungsvolumen | Abmessungen (mm) |
Bis 3 Liter | 24x74 |
Über 3l und weniger als 50l | 74x105 |
Über 50l und weniger als 100l | 105x148 |
Über 500l | 148x210 |
** Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn seine Elemente klar und eindeutig auf der Verpackung aufgeführt werden.
4.- Signalwörter, Piktogramme, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen zusammen auf dem Etikett stehen.
5.- Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Etikettenfläche bedecken und seine Mindestfläche muss mindestens 1 cm² betragen.
Verpackungsvolumen | Etikettenabmessungen (mm | Abmessungen jedes Piktogramms (mm) |
Bis 3 Liter | 52x74 | 16x16 (nicht unter 10x10) |
Über 3l und weniger als 50l | 74x105 | 23x23 |
Über 50l und weniger als 100l | 105x148 | 32x32 |
Über 500l | 148x210 | 46x46 |
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